OSS mit 42 ERP und 42 Arthur
One-Stop-Shop, EU-Regelung
Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer.
Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Bei einer Lieferschwellenüberschreitung von 10000€ Netto in alle EU Staaten zusammengefasst muss nach dem jeweiligen Steuersatz des Lieferlandes versteuert werden. Bei Teilnahme am OSS Verfahren kann allerdings auch schon direkt ab Jahresbeginn mit den entsprechenden Steuersätzen gearbeitet werden.
Wenn Sie am OSS Verfahren teilnehmen muss folgendes beachtet werden:
Im Shopsystem muss sichergestellt sein, dass in den Bestellungen die korrekten Steuersätze hinterlegt sind. Bei Shopware5 z.B. werden im Steuersatz zusätzliche Regeln für jedes EU Land angelegt. Bei Shopware6 z.B. wird in jedem Steuersatz für jedes EU Land der abweichende Steuersatz eingetragen. Auch müssen die Versandkosten bedacht werden. Hier sollte grundsätzlich der höchste Satz der Positionen verwendet werden.
Bei 42 ERP und 42 Arthur muss in der Warenwirtschaft für jedes EU Land, ein eigener Steuercode angelegt sein.
Der Steuercode muss dem ISO2 Code des Landes entsprechen! z.B. AT für Österreich.
Im Beleg wird dann dieser abweichende Steuercode und die Sonderklasse "Auslandssteuer" gesetzt.
Wenn Sie OSS anwenden, wenden Sie sich bitte per Ticket an uns, wir vereinbaren dann einen Termin um die entsprechenden Skripterweiterungen bei ihnen aktivieren zu können.
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